Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 282
§ 282 – Wirkung der Pfändung
(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. (2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind. (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Kurz erklärt
- Die Pfändung verleiht der Vollstreckungsbehörde ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
- Dieses Pfandrecht hat die gleichen Rechte wie ein Pfandrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber anderen Gläubigern.
- Es hat Vorrang vor Pfand- und Vorzugsrechten im Insolvenzverfahren, die diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
- Ein durch eine frühere Pfändung entstandenes Pfandrecht hat Vorrang vor einem späteren Pfandrecht.
- Die Regelungen gelten für die Rechte der Gläubiger im Zusammenhang mit der Pfändung.